§ 5 – Vergütungsanspruch der Agentur
I. Die Agentur erhält für eine erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die sich nach der Höhe des mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Brutto-Monatslohnes einschließlich aller evtl. vereinbarten geldwerten Leistungen richtet. Der Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss des Arbeitsvertrages, auch wenn eine Probezeit vereinbart wurde.
II. Ein Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn die vermittelte Kraft nicht im angeforderten Profil eingesetzt wird, sondern in anderen Bereichen oder nur Teilbereichen, sei es im Privathaushalt oder dem eigenen Betrieb.
III. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 12 Monaten, ist die Agentur verpflichtet, dem Auftraggeber weitere Bewerber nachzuweisen – vorausgesetzt, die Erstrechnung wurde fristgerecht bezahlt.
Provisionstabelle (pro Person, zzgl. gesetzlicher MwSt.):
a) Bruttovergütung über € 3.500,–: Provision = 2 Bruttomonatsgehälter
b) Bruttovergütung € 1.800,– bis € 3.500,–: Provision = 2,5 Monatsgehälter
c) Bruttovergütung € 1.000,– bis € 1.800,–: Provision = 3 Monatsgehälter
d) Bruttovergütung unter € 1.000,–: Provision = 4 Monatsgehälter
Der Auftraggeber ist zum Ausgleich der Rechnung innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungseingang verpflichtet.